Richtlinie 2014/68/EU über Druckgeräte

Die Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (im Deutschen als Druckgeräterichtlinie (DGRL), im Englischen als Pressure Equipment Directive (PED) bezeichnet) legt die Anforderungen an die Druckgeräte für das Inverkehrbringen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) fest. Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L 189 vom 27. Juni 2014, Seite 164, veröffentlicht und löste die vorher gültige Richtlinie 97/23/EG zum 19. Juli 2016 ab.[1]

Die Druckgeräterichtlinie ist, wie alle europäischen Richtlinien, an die Mitgliedsstaaten gerichtet und sie muss daher von den einzelnen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgt dies heute durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) — welches das bis Ende 2011 geltende Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ablöste — und die darauf basierende Druckgeräteverordnung (14. ProdSV). Bereits seit dem 29. Mai 2002 war die damalige Druckgeräterichtlinie 97/23/EG in der gesamten Europäischen Union verbindlich. Die Eingruppierung der Druckgeräte nach der Richtlinie erfolgt neben Druck und Volumen (bei Rohrleitungen die Nennweite DN) unter anderem auch aufgrund der Fluidgruppe und des Aggregatzustandes.

Für ortsbewegliche Druckgeräte (beispielsweise Gasflaschen, Druckfässer, bis hin zu Tankcontainern) gilt jedoch die Richtlinie 2010/35/EU (Transportable Pressure Equipment Directive, kurz TPED).[2]

Ihre nationale Umsetzung in Deutschland findet sie in der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV).

Die Umsetzung in Österreich erfolgt durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter – Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011).[3]

Als Druckgeräte im Sinne dieser Richtlinie gelten

mit einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar.

Nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen unter anderem[1]

  • Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckbehälter
  • Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind
  • Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen
  • einfache Druckbehälter gemäß der Richtlinie 2014/29/EU

Die meisten Schlauchleitungenfallen nicht unter eine der drei Kategorien, für welche eine Konformitätsbewertung oder -erklärung erforderlich ist. Sie erhalten darum auch keine CE-Kennzeichnung. Gefordert ist nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie, dass sie guter Ingenieurpraxis (SEP) entsprechen.[1][4]

Zur Erfüllung der Mindestanforderungen kann der Hersteller eine harmonisierte Norm (z. B. Normenreihe EN 13445 für unbefeuerte Druckbehälter, Normenreihe EN 13480 für industrielle Rohrleitungen, Normenreihe EN 12952 für Wasserrohrkessel, Normenreihe EN 12953 für Großwasserraumkessel) anwenden und kann dann davon ausgehen (Vermutungswirkung), dass er die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Er kann aber auch andere Spezifikationen (z. B. AD 2000-Regelwerk, CODAP 2000, BS 5500, ASME Boiler and Pressure Vessel Code (ASME U Stamp)) anwenden, wenn er nachweist, dass er damit ebenfalls die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Dies wird durch eine Benannte Stelle geprüft.

Die Druckgeräterichtlinie legt nur die Anforderungen für das Inverkehrbringen (Beschaffenheitsvorschriften) von Druckgeräten fest. Die Betriebsvorschriften für den Betreiber von druckführenden Anlagen (überwachungsbedürftige Anlagen) sind in der Betriebssicherheitsverordnung und den hierzu veröffentlichten Technischen Regeln Betriebssicherheit (TRBS) geregelt.